Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Allgemeines
Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firmen Eireiner GmbH erfolgen nur zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Aufträge (Bestellungen, usw.) sind von uns erst durch schriftliche Bestätigung, Versandanzeige oder Rechnungssendung angenommen.
1. Angebot
Unsere Angebote sind stets freibleibend, falls nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
Für die richtige Auswahl des Materials ist allein der Käufer verantwortlich.
2. Preise
Unsere Preise sind Netto-Preise und verstehen sich frei Verladung ab Werk Euro.
(s. Währungsangabe) zuzügl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sind Preise nicht ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt, so gelten die Listenpreise. Wird Frankolieferung gewünscht, erfolgt ein Frachtzuschlag zu den vorgenannten Preisen.
3. Lieferung und Abnahme
1. Die Lieferung erfolgt im Namen und für Rechnung der uns angeschlossenen Vertragswerke auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei Lieferung frei Bauverwendungsstelle, muss die Abladestelle durch Fahrzeuge mit eigener Kraft gut erreichbar sein. Ist die Zufahrt zur Abladestelle nicht möglich oder behindert, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ohne fremde Hilfe ungehindert gelangen kann. Die Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Das Entladen in Straßenfertiger oder Maschinen muss separat vereinbart werden und ist in der Preisstellung nicht enthalten.
Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, z. B. höhere Gewalt, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
2. Von uns zugesagte Lieferfristen setzen normale Herstellungsmöglichkeiten voraus. Betriebsstörungen irgendwelcher Art, Verkehrshindernisse, unvorhergesehene Zwischenfälle, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportraum und andere, nicht von uns zu vertretende Umstände, die die Lieferung von uns gekaufter Waren unmöglich machen oder nicht unerheblich erschweren, entbinden uns von der Einhaltung zugesagter Lieferfristen oder verlängern diese entsprechend.
Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche von Abnehmern unserer Kunden dürfen nicht auf uns abgewälzt werden. Geraten wir schuldhaft in Verzug, so kann daraus lediglich ein Rücktrittsrecht hergeleitet werden. Die Nachfrist des § 326 BGB muß mittels Einschreibebrief gesetzt werden; sie ist auf mindestens vier Wochen zu bemessen.
4. Zahlungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen, eingehend bei uns, zu begleichen. Skontoabzüge sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen, eingehend bei uns, gestattet; bei Skontozahlungen ist weiterhin Voraussetzung, dass das Konto des Kunden keine älteren Posten aufweist. Wechsel oder Schecks gelten erst bei erfolgter Einlösung als Zahlung. Im Falle der Überschreitung des Zahlungs-Zieles tritt ohne Mahnung Verzug ein. Dessen ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig, sofern uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind. Der Käufer kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Gewährleistung
Gewicht und Menge der Ware können nur sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor ihrer Entladung gerügt werden. Mangelhaft gelieferte Ware wird kostenlos frei Bau nachgeliefert. Mängel können nur gegenüber einem berechtigten Vertreter unserer Firma gerügt werden. Offensichtliche Mängel sind sofort bei Abnahme der Ware zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind nach Sichtbarwerden unverzüglich zu rügen. Nach Beginn der Verarbeitung bzw. des Einbaus der gelieferten Waren können Mängelrügen nicht mehr erhoben werden. Gleiches gilt wenn unsere Waren mit Waren anderer Lieferanten vermischt oder vermengt werden. Mängelrügen sind vorab telefonisch anzuzeigen und anschließend schriftlich, mit eingeschriebenen Brief an unser Stammwerk in Wemding, zu bestätigen; dabei müssen Art und Umfang des Mangels im einzelnen dargelegt werden.
6. Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus außervertraglicher Haftung werden ausgeschlossen, soweit sie bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden betreffen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren leitenden Angestellten. Der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gem. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz handelt, welches eine verschuldensunabhängige Haftung bei Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen vorsieht. Mangelfolgeschäden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen werden, Saldo gezogen und anerkannt ist.( § 455 BGB)
Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns zur Last fallenden Interventionskosten zu tragen.
Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns zur Sicherung der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware ab. Wir erwerben das hierdurch entstehende Eigentum oder Miteigentum nach §§ 947, 948,950 BGB.
Kommt der Verkäufer in Zahlungsverzug, so beinhaltet die Forderungsabtretung die unwiderrufliche Anweisung an den Drittschuldner, Zahlung an uns zu leisten. Der Wert unserer Ware im Sinne von Ziffer 2 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20 %. Auf Verlangen hat der Schuldner die Gläubiger der abgetretenen Forderungen bekanntzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Unberührt hiervon bleibt unser Recht, die Abtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen. Der Käufer sichert zu, dass er die Forderung gegen den Drittschuldner nicht bereits an Dritte abgetreten hat. Der Käufer verpflichtet sich, die Forderung gegen den Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten und mit Dritten bezüglich seiner Forderung kein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
Enthalten die Einkaufsbedingungen des Drittschuldners eine Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder eine Zustimmungserfordernis, so ist uns dies unverzüglich mitzuteilen. Für den Fall, dass sich die Abtretung auf alle Forderungen des Käufers gegenüber dem Drittschuldner ausschließlich des darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrages – aus einem genau zu bezeichnenden Auftrag – erstrecken muss, werden wir mit der Auftragserteilung unwiderruflich ermächtigt, die gesamte Forderung aus dem Bauvertrag im Namen und für Rechnung des Käufers einzuziehen. Die Abtretung wirkt gegenüber dem Drittschuldner erst, wenn sie dem Drittschuldner vom Käufer und von uns unter genauer Bezeichnung des Auftrags, schriftlich angezeigt ist. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich unter Abzug unserer Kaufpreisforderung zuzüglich 20 % an den Käufer überwiesen.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung sind die Standorte unserer Lieferwerke, für die Zahlung unser Firmensitz in Wemding. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie sonst mit ihm zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Seiten Nördlingen.
9. Nichtigkeitsklausel
Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Soweit eine Regelung zwingenden gesetzlichen Vorschriften widerspricht, ist diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften umzudeuten und auszulegen.
Freistellungsbescheinigung Anton Eireiner GmbH
